darf vom Erzeuger und von einem Erzeugerzusammenschluß
nur gebraucht werden, wenn der Wein vollständig aus selbstgewonnenen
Trauben des Erzeugers oder der Mitglieder des Zusammenschlusses im eigenen
Betrieb bereitet und dort auch abgefüllt worden ist. Zugesetzte
Süßreserve(unvergorener Traubenmost) muß aus eigenen Trauben stammen, ihre
Herstellung ist aber außerhalb des eigenen Betriebes (z.B. im Lohnverfahren)
zulässig.